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Stadt Schaffhausen sagt zweimal «Ja» und einmal «Nein»

Die Stimmberechtigten der Stadt Schaffhausen haben den Vorlage «Mehr ÖV für Herblingen» und «Bootsliegeplätze fifty-fifty» deutlich zugestimmt. Die Vorlage «Finanzieller Beitrag an die ausserfamiliäre Kinderbetreuung für städtische Angestellte» wurde abgelehnt.

24.09.2017 / 17:05 / von: abl
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Die Bootsanlegeplätze der Stadt Schaffhausen werden künftig «fifty-fifty» verteilt. (Bild: Verena N./pixelio.de)

Die Bootsanlegeplätze der Stadt Schaffhausen werden künftig «fifty-fifty» verteilt. (Bild: Verena N./pixelio.de)

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Die Stimmberechtigten der Stadt Schaffhausen haben mit 10 803 Ja-Stimmen gegen 3 010 Nein-Stimmen der Vorlage «Mehr ÖV für Herblingen (Erweiterung VBSH-Liniennetz in Herblingen)» zugestimmt. Damit sollen ab dem Fahrplanwechsel 2018 zwei Buslinien nach Herblingen erweitert werden. Die Linien 5 und 9 sollen neu mehr Haltestellen haben, dies weil Herblingen als Wohngebiet zunehmend beliebter wird.

Die Vorlage «Finanzieller Beitrag an die ausserfamiliäre Kinderbetreuung für städtische Angestellte» wurde mit 3 909 Ja-Stimmen gegen 9 910 Nein-Stimmen abgelehnt. Die Stimmbeteiligung lag bei 66,85 % Prozent. Die Vorlage hatte gefordert, dass städtische Angestellte mit 20 Franken pro Tag und Kind entschädigt werden sollten, wenn sie ihre Kinder in eine Kinderkrippe bringen. So wollte die Stadt ihre Angestellten behalten.

Die Volksinitiative «Bootsliegeplätze fifty-fifty – Für Ruhe und Erholung am Rhein» hatte im Vorfeld der Abstimmung für die grössten Diskussionen gesorgt. Sie wurde mit 8 356 Ja-Stimmen gegen 5 346 Nein-Stimmen angenommen. 

Die Volksinitiative «Bootsliegeplätze fifty-fifty - für Ruhe und Erholung am Rhein» des Vereins «Aktion Rhy» forderte, dass die Liegeplätze, die sogenannten Weidlingspfosten, in Zukunft zur Hälfte an motorisierte und an motorlose Boote vergeben werden. So wie es von 1986 bis 2016 der Fall war. Die Gegner hielten die Regelung für unnötig, da die Bootsmotoren in den letzten Jahren immer leiser geworden seien. Zudem fehle die gesetzliche Grundlage.

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