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Miró-Werk günstig ersteigert und dann geklagt

Ein Mann hat im Internet ein möglicherweise von Jean Miró gezeichnetes Werk ersteigert und anschliessend den Verkäufer verklagt: Das Bild sei eine Fälschung. Das Zürcher Obergericht hingegen schützt den Verkäufer. Dieser habe nie von einem Original gesprochen.

23.03.2018 / 06:28 / von: meg/sda
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Um ihn ging es im Fall vor dem Zürcher Obergericht: Den Zeichner Jean Miró (Bild: wikipedia.org/Van Vechten Collection)

Um ihn ging es im Fall vor dem Zürcher Obergericht: Den Zeichner Jean Miró (Bild: wikipedia.org/Van Vechten Collection)

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Ein Mann ersteigerte im Frühling 2017 auf der Internetplattform «ricardo.ch» eine Zeichnung für knapp 3800 Franken. Diese enthielt eine Signatur «Miró», eine Etikette «Jean Miró - 1930» sowie eine weitere Etikette einer Galerie oder eines Rahmenateliers. Ein Schnäppchen - denn eine echte Zeichnung des spanischen Künstlers wäre nach Angaben des Käufers rund 30'000 Franken wert.

Als er die Zeichnung beim Verkäufer abholte, hätten seine Alarmglocken aber schrillen sollen. Denn der Verkäufer, der das Bild bei einer Räumung fand, als «schönen Fund aus Estrich» beschrieb und das Mindestgebot bei einem Franken ansetzte, warnte den Käufer noch: Eine andere Person hätte sich das Bild angeschaut und erklärt, es sei - abgesehen vom Rahmen - nichts wert.

Trotzdem übergab der Käufer die knapp 3800 Franken und nahm das Bild mit nach Hause. Erst als seine Ehefrau im Sommer die Zeichnung genauer betrachtete, kamen Zweifel auf. Sie verglich die Signatur mit anderen Bildern im Internet und stellte eine Abweichung beim Buchstaben «R» fest.

Der Mann erstattete deshalb im Herbst gegen den Verkäufer Anzeige wegen Betrugs. Er habe ihm eine wertlose Fälschung verkauft. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von «ricardo.ch» würden den Verkauf von gefälschten Waren verbieten. Deshalb sei es arglistig, wenn jemand auf der Internetplattform eine möglicherweise gefälschte Ware anbiete.

Als Beweis für die Wertlosigkeit nannte er - neben der Abweichung beim «R» - das Mindestgebot von 1 Franken. Dafür wäre seiner Meinung nach eine echte Miró-Zeichnung nie ausgeschrieben worden.

Als die Staatsanwaltschaft im November allerdings eine Strafuntersuchung ablehnte, gelangte der Mann ans Zürcher Obergericht. Er wollte die Staatsanwaltschaft via Obergericht zu einer Strafuntersuchung verpflichten - vergeblich, wie aus dem kürzlich veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Das Gericht argumentierte, dass der Verkäufer nie gesagt habe, das Bild sei echt. Vielmehr machte er den Käufer bei der Übergabe und noch vor der Bezahlung darauf aufmerksam, dass ein anderer Interessent das Bild als wertlos einstufte.

Das Mindestgebot von 1 Franken stehe zudem in keinem realistischen Verhältnis zu den marktüblichen Preisen von Miró-Zeichnungen - was laut Obergericht im Übrigen auch für den bezahlten Preis von knapp 3800 Franken gilt.

Für das Gericht ist daher klar: Der Käufer hätte von Vornherein mit «einem Mindestmass an Aufmerksamkeit» erkennen können, dass die Echtheit der Zeichnung zweifelhaft ist.

Damit liegt keine Arglist vor und es kommt - mit Bezug auf die Frage, ob ein Betrug vorliegt - auch nicht darauf an, ob die Zeichnung tatsächlich gefälscht oder echt ist. Eine Expertise zur Echtheit des Bildes liegt übrigens bislang nicht vor.

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