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Bundesanwalt Lauber muss in Fussball-Verfahren in den Ausstand

Die Treffen von Bundesanwalt Michael Lauber und Fifa-Präsident Gianni Infantino widersprechen den Verfahrensregeln. Dieser Ansicht ist das Bundesstrafgericht in Bellinzona. Lauber muss bei den Untersuchungen im Fussball-Verfahrenskomplex in den Ausstand treten.

18.06.2019 / 16:59 / von: eob/sda
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 Lauber muss bei den Untersuchungen im Fussball-Verfahrenskomplex in den Ausstand treten. (Screenshot: SRF)

Lauber muss bei den Untersuchungen im Fussball-Verfahrenskomplex in den Ausstand treten. (Screenshot: SRF)

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An das Bundesstrafgericht gewandt hatte sich ein Beschuldigter im Rahmen des Fussball-Verfahrenskomplexes. Die Ermittlungen drehen sich um Finanzdelikte und wurden nach einer Anzeige der Fifa im März 2015 aufgenommen. Seither ist der Komplex auf rund 25 Verfahren angewachsen.

Gutgeheissen hat das Bundesstrafgericht die Ausstandsbegehren gegen Michael Lauber, den ehemaligen Abteilungsleiter Wirtschaftskriminalität bei der Bundesanwaltschaft und einen Staatsanwalt. Der Entscheid kann nicht angefochten werden und ist rechtskräftig.

Gegen über 30 Personen

Das Ausstandsbegehren richtete sich indes gegen über 30 Personen. Neben Lauber waren es die gesamte Task-Force «Fifa» in der Bundesanwaltschaft sowie die Mitglieder der Bundeskriminalpolizei, die sich mit dem Fussball-Dossier beschäftigen.

Der Beschwerdeführer nahm Anstoss an zwei informellen Treffen von Lauber mit Gianni Infantino im Frühjahr 2016. Lauber hatte im November die beiden Treffen mit dem Fifa-Chef vor Medienvertretern verteidigt. Sie seien nötig gewesen, um Fragen zum Verfahrenskomplex Fussball zu klären, sagte er damals. 

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterstrich, dass die an den Verfahren beteiligten Parteien keine Kenntnis von diesen Treffen bekommen hätten, wenn nicht Medien darüber berichtet hätten. Und da es keinerlei Gesprächsnotizen gebe, entziehe sich der Inhalt der Treffen jeglicher Kontrolle.

Der Befangenheit verdächtig

Die Kammer befand deshalb, dass das Handeln von Lauber mit den Anforderungen an ein Strafverfahren gemäss Strafprozessordnung nicht vereinbar sei. Ein solches Verfahren müsse gerecht gegenüber allen Betroffenen geführt werden und allen das Recht auf Gehör sichern.

Die Umstände insgesamt machten den Bundesanwalt der Befangenheit verdächtig, hielt die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid fest. Deshalb hielt sie das Ausstandsbegehren gegen Lauber für begründet.

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