Ermittler sollen DNA-Spuren gezielt auswerten dürfen
«Heute spricht eine DNA-Analyse nicht zu den Ermittlern», sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter am Mittwoch vor den Medien. Einzig das Geschlecht dürfe aus einer DNA-Probe bestimmt werden. Ansonsten sei es etwa nur möglich, im Informationssystem zu prüfen, ob eine DNA-Spur einen Treffer zu einer Person oder einem anderen Kriminalfall liefert.
Künftig sollen aus den Proben auch die Haar-, Augen-, Hautfarbe sowie das Alter und die biogeografische Herkunft der Person ausgelesen werden dürfen. Damit kann ein mögliches äusseres Bild einer Person bestimmt werden, ähnlich, wie es ein Augenzeuge macht. Ermittlerinnen und Ermittler können damit auswerten, dass die Spur am Tatort beispielsweise ein hellhäutiger, braunhaariger Mann zwischen 40 und 50 Jahren mit braunen Augen aus Westeuropa hinterlassen hat.
«Ein vollständiges Phantombild wird nicht möglich sein», betonte Keller-Sutter. Zudem sind der Methode Grenzen gesetzt, da die Merkmale nur mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zutreffen. Trotzdem würde sie den Ermittlern helfen. In Kombination etwa mit Zeugenaussagen gebe dies ein schärferes Bild einer Person, und der potenzielle Täterkreis könne früher eingegrenzt werden. Zudem könnten Unschuldige ausgeschlossen werden.
Mord, Vergewaltigung, schwerer Raub
Der Bundesrat hat den Entwurf über die Anpassung des DNA-Profilgesetzes am Mittwoch in die Vernehmlassung geschickt. Die Methode soll demnach nur bei Verbrechen angewendet werden dürfen. Das heisst bei Straftatbeständen, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bestraft werden. Dazu gehören etwa Mord, Vergewaltigung, schwerer Raub oder Geiselnahme.
Anordnen muss sie die Staatsanwaltschaft. Bei Vergehen wie Sachbeschädigung wird die Methode nicht zugelassen. Die Erkenntnisse dürfen zudem in einem Prozess nicht als Beweis verwendet und auch nicht im System gespeichert werden, sondern dürfen nur der Ermittlung und Fahndung dienen.
Wenn der Fall abgeschlossen ist, müssen die Daten über das mögliche Aussehen einer zur DNA-Probe gehörenden Person wieder gelöscht werden. Die DNA-Probe an sich bleibt jedoch weiterhin im System.
Der Bundesrat erfüllt mit der Gesetzesänderung einen Auftrag aus dem Parlament, welches eine Motion von Nationalrat Albert Vitali (FDP/LU) nach der brutalen Vergewaltigung einer jungen Frau in Emmen LU im Sommer 2015 überwiesen hat.
Die Gesetzesänderung stösst aber auch auf Widerstand. Die Gegner warnen etwa vor falschen Verdächtigungen: Suche die Polizei einen Mann mit blauen Augen und braunen Haaren, seien plötzlich alle Männer mit blauen Augen und braunen Haaren verdächtig.
Suche nach Verwandten im System
Weiter soll mit der Revision des DNA-Profilgesetzes eine gesetzliche Grundlage für den sogenannten Verwandtenabgleich geschaffen werden. Wenn ein regulärer Suchlauf mit einem DNA-Profil aus einer Tatortspur keinen exakten Treffer im System liefert, kann mit einer erweiterten Suche geprüft werden, ob im System Profile sind, welche zum gesuchten Profil eine nahe Verwandtschaft aufweisen. Diese geben den Ermittlern neue Ansätze.
Solche Recherchen dürfen gemäss eines Bundesgerichtsentscheids aus dem Jahr 2015 bereits angeordnet werden. Der Bundesrat will sie nun explizit im Gesetz verankern, um die Lücke in der gesetzlichen Grundlage zu schliessen. Angeordnet werden dürfen sie nur von der Staatsanwaltschaft und bei schweren Verbrechen.
Mit der Revision will der Bundesrat zudem die Fristen für das Löschen von DNA-Profilen vereinfachen. Heute hängen die Fristen von unterschiedlichen Faktoren ab, etwa auch vom Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug, sprich, wenn dieser beispielsweise frühzeitig entlassen wird.
Dies stellt die Kantone vor administrative Herausforderungen. Neu soll die Frist für das Aufbewahren des DNA-Profils eines Täters bereits im Urteil festgelegt werden.
Die Vernehmlassung dauert bis am 30. November 2019.