Kantone und Gemeinden müssen Windenergieprojekte fördern
Die Energiestrategie 2050 des Bundes ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Sie sieht unter anderem den Ausbau der erneuerbaren Energien vor, auch der Windenergie. Trotzdem werden aber kaum neue Projekte realisiert. Viele sind in Planungs- und Baubewilligungsverfahren blockiert.
Problematisch sind vor allem Abstandsvorschriften, die restriktiver erlassen oder angewandt werden als nötig wäre, um den Zweck zu erreichen - sei dies Sicherheit, Lärmschutz oder Landschafts- und Ortsbildschutz. Das Bundesamt für Energie wollte wissen, ob Kantone und Gemeinden solche Vorschriften erlassen dürfen.
Der RADIO TOP-Beitrag fasst die Ergebnisse des Gutachtens und mögliche Konsequenzen zusammen:
Bundesvorgaben verbindlich
Das am Freitag veröffentlichte Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass ihnen enge Grenzen gesetzt sind. Das Konzept Windenergie sei für die Kantone und Gemeinden verbindlich, heisst es im Gutachten. Die Kantone hätten zwar grundsätzlich die Kompetenz, aus Gründen des Natur- oder des Landschaftsschutzes Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen zu erlassen.
Sie müssten aber die im Bundesrecht gesetzten Ziele beachten, namentlich das nationale Interesse an der Förderung der Windenergienutzung. Der Bund habe verbindliche Vorgaben für die anzustrebende räumliche Entwicklung erlassen und auch verbindliche Wertungen getroffen. Diese müssten in die raumplanerischen Interessenabwägungen einfliessen.
Windanlagen nicht ausschliessen
Unzulässig sind gemäss dem Gutachten Vorschriften, die dem nationalen Interesse an der Windenergienutzung und dem Anlageausbau generell widersprechen, solche Projekte faktisch zum Vornherein ausschliessen oder der bundesrechtlich gewollten Abwägung zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen nicht genügend Rechnung tragen.
Regelungen mit absoluten Abständen aus Gründen des Immissionsschutzes sind losgelöst vom konkreten Projekt laut dem Gutachter schwer vorstellbar - insbesondere dann, wenn grössere Abstände vorgeschrieben werden, als sie nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung angezeigt sind.
Zulässig sind Abstandsvorschriften dann, wenn es sich um Sicherheitsvorschriften handelt. Diese dürfen allerdings nicht weiter gehen als zum Schutz notwendig.
Umstrittene Windenergie in der Region
Auch in der Region ist man weit vom Ziel der Energiestrategie 2050 entfernt. Beispielsweise wurde im Kanton St.Gallen ein geplanter Windpark in Krinau gestrichen. Begründet wurde der Entscheid mit dem Vogelschutz. Auch im Kanton Appenzell Innerrhoden sieht es nicht anders aus. Ein geplanter Windpark wurde wegen dem Landschaftsschutz gekippt.
Der Projektleiter Valentin Gerig von der Appenzeller Wind AG sieht das Gutachten als einen Schritt in die richtige Richtung. Darauf verlassen will er sich aber nicht, schliesslich sei es nur ein Gutachten. Sicherheit gebe erst ein Rechtsurteil, beispielsweise vom Bundesgericht. Er rechnet damit, dass es noch mindestens drei Jahre geht, bis ein entsprechendes Urteil vorliegt.
Vorsorgeprinzip als Vorwand
Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip bietet laut dem Gutachten keine Handhabe, um natur-, landschfts- oder ortsbildschützerisch motivierte Abstandsvorschriften zu erlassen. Zwar haben die Kantone die Kompetenz, die Vorsorge mittels Verordnung oder Verfügung zu konkretisieren. Der Spielraum ist hier aber eng.
So müsste der Nachweis erbracht werden, dass mit einem kleineren Abstand eine Gesundheitsgefährdung bestünde. «Keinesfalls zulässig» ist es gemäss dem Gutachten, das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip oder generell den Immissionsschutz vorzuschieben mit dem Ziel, Windenergieanlagen zu vereiteln.
Zur Durchsetzung des Bundesrechts steht dem Bund neben der Bundesaufsicht der Gang ans Bundesgericht offen - sowohl gegen einen Erlass als auch gegen einen Einzelfallentscheid, wie das Gutachten weiter festhält. Vorgängig ist aber eine Einigung auf dem Verhandlungsweg anzustreben.