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Parlament definiert Tatbestand der Vergewaltigung neu

Die Reform des Sexualstrafrechts kommt voran. National- und Ständerat haben sich nun darauf geeinigt, den Schockzustand von Opfern in den Vergewaltigungstatbestand einzuschliessen. Der Nationalrat ist auf die Linie des Ständerats eingeschwenkt.

01.06.2023 / 09:11 / von: kgr/sda
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Die Räte haben sich in einem zentralen Punkt des revidierten Sexualstrafrechts geeinigt. Der Tatbestand der Vergewaltigung enthält neu auch den Schockzustand der Opfer. (Bild: KEYSTONE/DPA/KARL-JOSEF HILDENBRAND)

Die Räte haben sich in einem zentralen Punkt des revidierten Sexualstrafrechts geeinigt. Der Tatbestand der Vergewaltigung enthält neu auch den Schockzustand der Opfer. (Bild: KEYSTONE/DPA/KARL-JOSEF HILDENBRAND)

Es bleibt nun zwar beim «Nein heisst Nein» im Sexualstrafrecht, doch im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt wird sogenanntes Freezing (den Schockzustand von Opfern) ausdrücklich erwähnt. Mit 118 zu 65 Stimmen und acht Enthaltungen bereinigte der Nationalrat am Donnerstag diesen zentralen Punkt der Vorlage. Der Ständerat hatte dem Kompromiss im März zugestimmt.

Damit anerkennen die Räte, dass Opfer von sexualisierter Gewalt zuweilen ihre Ablehnung nicht zum Ausdruck bringen können, wenn sie sich in einer Art Schockzustand (Freezing) befinden. Gerichte sollen dies künftig ebenfalls als Ablehnung deuten können.

Der Nationalrat hatte bisher das Modell «Nur Ja heisst Ja» gewollt, das Sex nur mit Zustimmung aller Beteiligten propagiert. Einen Antrag der GLP, dabei zu bleiben, lehnte der Nationalrat ab.