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Keine Entschädigung für Hauseigentümer unweit eines Asylzentrums

Die von einem Asylzentrum im Kanton St.Gallen verursachten Immissionen sind nicht so stark, dass die Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft einen Anspruch auf Entschädigung hätten. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

11.06.2019 / 15:00 / von: sda/mco
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Durch die Neustrukturierung des Asylbereiches wurde aus dem Asylzentrum per 1. Januar 2019 ein Ausreise- und Nothilfezentrum. (Bild: migrationsamt.sg.ch)

Durch die Neustrukturierung des Asylbereiches wurde aus dem Asylzentrum per 1. Januar 2019 ein Ausreise- und Nothilfezentrum. (Bild: migrationsamt.sg.ch)

In seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil hält das Bundesgericht fest, dass die von den Eigentümern geltend gemachten materiellen und ideellen Immissionen zwar nicht mehr geringfügig seien. Sie überschritten aber nicht das Mass des Zumutbaren.

Das Zentrum liegt in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Vilters. Ursprünglich war es ein Internat. Von Februar 2016 bis Ende 2018 wurde es vom Kanton St.Gallen als Asylzentrum betrieben. Seit 2019 ist es ein Ausreise- und Nothilfezentrum.

Die Eigentümer eines Nachbarhauses verlangten 2016 wegen den Immissionen eine Entschädigung. Sie machten eine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche geltend. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Einwirkungen des Betriebs eines öffentlichen Werks einen Grundeigentümer in spezieller Weise treffen.

Voraussetzung ist, dass die Immissionen eine Intensität erreichen, die über das Mass des Üblichen und Zumutbaren hinaus geht. Betrachtet werden sowohl materielle Immissionen wie Lärm, als auch ideelle Immissionen wie Einwirkungen, die das seelische Empfinden beeinflussen.

In beiden Bereichen erachtet das Bundesgericht die Immissionen als nicht genügend intensiv, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Es stützt damit das Urteil des St. Galler Verwaltungsgerichts.