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Überwachungsbehörde verweigerte Formular-Einsicht zu Unrecht

Der Verein Digitale Gesellschaft erhält Vorlagen der Formulare, die von den Kantonen für ihre Anträge auf Telekommunikationsüberwachung verwendet werden. Das Bundesverwaltungsgericht gibt damit dem Verein recht und ist der Meinung, dass Transparenz hergestellt werden soll.

11.04.2022 / 09:50 / von: sda/evo
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Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Verein Digitale Gesellschaft Recht. (Symbolbild: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER)

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Verein Digitale Gesellschaft Recht. (Symbolbild: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER)

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Im April 2020 hatte die Digitale Gesellschaft um Einsicht in leere Formulare beziehungsweise Vorlagen gebeten, die von Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen verwendet werden. Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst ÜPF) lehnte das Gesuch ab.

Er gab an, dass dies die Überwachung gefährden könnte. Ausserdem wies er darauf hin, dass nur noch zwei bis drei Kantone dieses schriftliche Verfahren anwenden, während die anderen direkt auf ein digitales Verarbeitungssystem zurückgreifen würden.

Nachdem die Mediation des Eidgenössische Datenschutzbeauftragten (Edöb) in dieser Sache gescheitert war, wandte sich die Digitale Gesellschaft an das Bundesverwaltungsgericht. In einem am Freitag veröffentlichten Urteil widerlegen die Richter in St.Gallen die Argumente des Dienstes und weisen ihn an, die geforderten Formulare auszuhändigen.

Keine konkrete Gefahr des Missbrauchs

Im Wesentlichen ist das Gericht der Ansicht, dass es dem Dienst nicht gelungen sei, eine konkrete Missbrauchsgefahr nachzuweisen, die es als Ausnahme vom Transparenzprinzip erlauben würde, sich der Herausgabe dieser Dokumente zu widersetzen. Diese enthielten nämlich keine kritischen Elemente.

Zwar könne die Verteilung von «Blankoformularen» zu Missbräuchen - d.h. zu Überwachungsgesuchen von nicht autorisierten Personen oder Organisationen - führen, doch der Dienst ÜPF prüfe nach eigenen Angaben bereits jetzt die eingehenden Gesuche.

Der Dienst habe bisher keinen Missbrauch festgestellt, obwohl viele der an Strafverfahren beteiligten Akteure bereits Zugang zu den Formularen hätten. Unter diesen Umständen erscheine die geltend gemachte Behinderung der Überwachungsaufgabe und der zusätzliche Arbeitsaufwand unwahrscheinlich, so das Gericht.

Das Urteil ist nicht endgültig und kann beim Bundesgericht angefochten werden

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