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Der Thurgauer Regierungsrat verabschiedet eine die Botschaft zum Hundegesetz

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat eine überarbeitete Botschaft zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden verabschiedet. Das Gesetz soll neu Hundegesetz heissen. Bei den Gesetzesanpassungen geht es um Präzisierungen bei der Bewilligungspflicht für sogenannt potentiell gefährliche Hunderassen sowie um eine Angleichung der Begriffe an jene der Tierschutzgesetzgebung.

01.03.2024 / 10:38 / von: jma
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Der Kanton Thurgau will sein Hundegesetz anpassen. (Symbolbild: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER)

Der Kanton Thurgau will sein Hundegesetz anpassen. (Symbolbild: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER)

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Das Hundegesetz wurde am 5. Dezember 1983 erlassen und auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt. Die letzte grosse Teilrevision erfolgte per 1. Januar 2008. Mit ihr wurden unter anderem Rechtsgrundlagen für eine Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde geschaffen, wie die Thurgauer Staatskanzlei mitteilt.

In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass einige Bestimmungen angepasst werden müssen, um Lücken zu schliessen und Unklarheiten zu beseitigen. Damit diese Anpassungen im Rahmen der Vorberatung der vom Grossen Rat unterstützten Parlamentarischen Initiative «Gesetz über das Halten von Hunden: Abschaffung der Gewichtsbeschränkung bei den obligatorischen Hundekursen» ebenfalls hätten geprüft werden können, hat der Regierungsrat eine entsprechende Änderung des Gesetzes ausgearbeitet und im Juni 2023 dem Grossen Rat vorgelegt.

Im August 2023 beschloss das Büro des Grossen Rats jedoch, für diese Änderungen ein separates Geschäft zu eröffnen und dafür eine neue Spezialkommission zu bilden. Daher hat der Regierungsrat dem Grossen Rat nun eine revidierte beziehungsweise ergänzte Botschaft vorgelegt, in der auch die im vergangenen Herbst im Konsultationsverfahren eingebrachten Anliegen angemessen berücksichtigt sind.

Bewilligungspflicht neu auch für die Betreuung von gefährlichen Hunderassen

Die revidierte Botschaft sieht unter anderem vor, dass die Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunderassen neu nicht nur für das Halten und Ausführen, sondern auch für die Betreuung von solchen Hunden gilt. Gleichzeitig soll aber auch die Möglichkeit geschaffen werden, sich mit einem entsprechenden Gentest von der Bewilligungspflicht zu befreien, wenn dadurch nachgewiesen wird, dass der Hund genetisch weniger als 50 Prozent einer bewilligungspflichtigen gefährlichen Hunderasse enthält. Weiter werden verschiedene im Hundegesetz verwendete Begriffe fachlich bereinigt und an jene der Tierschutzgesetzgebung angeglichen. Ferner soll die Steuerbefreiung nicht nur für Blindenführhunde, sondern für alle Behindertenhunde gelten und auch bei anderen Nutzhunden greifen, deren Einsatz im öffentlichen Interesse liegt. Als solche Nutzhunde gelten nebst den Behinderten- und Blindenführhunden auch Rettungshunde, Herdenschutz- und Treibhunde, Jagdhunde sowie Diensthunde der Armee, des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit sowie der Polizei, sofern diese auch als solche genutzt werden.

Letztere Anpassung wurde in der Konsultation sowohl vom Verband der Thurgauer Gemeinden als auch anderen Interessenverbänden angeregt. Die restlichen Anpassungen beschränken sich auf redaktionelle Bereinigungen

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