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Kanton Thurgau: Leistungserbringer im Gesundheitswesen müssen Schutzmaterial vorrätig haben

Im Zuge der ersten Corona-Welle herrschte in der Schweiz ein gewisser Mangel an Schutzmaterial. Nun sind alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen des Kantons Thurgau dazu verpflichtet, Schutzmaterial vorrätig zu haben.

19.08.2020 / 11:23 / von: asl
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Alle, die im Kanton Thurgau eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung im Gesundheitsbereich haben, sind dazu verpflichtet, Schutzmaterial vorrätig zu haben. (Symbolbild: KEYSTONE/ENNIO LEANZA)

Alle, die im Kanton Thurgau eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung im Gesundheitsbereich haben, sind dazu verpflichtet, Schutzmaterial vorrätig zu haben. (Symbolbild: KEYSTONE/ENNIO LEANZA)

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Schutz- und Hygienemasken sowie anderes Schutzmaterial wie Handschuhe waren eine Zeit lang wegen der Coronapandemie auch in der Schweiz Mangelware. So beispielsweise auch in Zürcher Spitäler.

Damit dies im Falle einer zweiten Welle nicht passiert, reagiert nun der Kanton Thurgau. Wie es in einer Mitteilung vom Mittwoch heisst, werden im Kanton Thurgau alle Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen kantonalen Betriebs- und Berufsbewilligung im Gesundheitswesen dazu verpflichtet, Schutzartikel vorrätig zu haben. Diese Pflicht gilt für Spitäler, Arztpraxen, Rettungsdienste, Apotheken, die Spitex, Alter- und Pflegeheime sowieso jegliches Medizinpersonal wie Zahnärzte, Physiotherapeutinnen und weitere. Die Massnahme tritt ab dem 31. August in Kraft und geltet vorläufig bis Ende Juni 2021.

Mit dieser Massnahme will der Kanton einen weiteren Engpass an Schutzmaterial verhindern und die Sicherheit von Gesundheitspersonal und Bevölkerung sicherstellen. Durch diese Pflicht erklärt der Kanton Thurgau die Empfehlung aus dem nationalen Pandemieplan als verbindlich.

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