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Provisorische Abstimmungsresultate neu bis 12 Uhr nicht öffentlich

Kantone dürfen künftig provisorische Ergebnisse oder Teil-Ergebnisse an Abstimmungssonntagen nicht mehr vor 12 Uhr veröffentlichen. Zudem müssen sie die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel bis auf Gemeindestufe melden und die Anzahl der Stimmberechtigten angeben.

29.05.2019 / 19:52 / von: sda/mco
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Die unterschiedlichen Urnenschlusszeiten in den Kantonen sind der Grund für die Sperrfrist. (Symbolbild: RADIO TOP/Sandro Peter)

Die unterschiedlichen Urnenschlusszeiten in den Kantonen sind der Grund für die Sperrfrist. (Symbolbild: RADIO TOP/Sandro Peter)

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Die Änderung der Verordnung über die politischen Rechte betreffend die Übermittlung der provisorischen Abstimmungsergebnisse hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen. Der Prozess der Veröffentlichung und amtlichen Feststellung von definitiven Abstimmungsergebnissen ist davon nicht betroffen, wie die Bundeskanzlei mitteilte.

Die geltenden Bestimmungen entsprechen gemäss Bundeskanzlei in Bezug auf Datenumfang und Übermittlungskanäle nicht mehr den heutigen Anforderungen. So sollen die Kantone die Ergebnisse künftig grundsätzlich elektronisch und sofort nachdem sie bekannt sind via die gesicherte Sedex-Plattform (secure data exchange) des Bundesamts für Statistik übermitteln. Die Ergebnisse werden laufend ab 12 Uhr als Open Government Data auf www.opendata.swiss und in der App «VoteInfo» veröffentlicht.

Auf die Regelung mit der Sperrfrist bei der Veröffentlichung von provisorischen Ergebnissen setzt der Bundesrat aufgrund der unterschiedlichen Urnenschlusszeiten in den Kantonen. Der Bundesrat will damit vermeiden, dass die Abstimmung durch das vorzeitige Bekanntwerden von Ergebnissen beeinflusst werden kann.

Die Änderung der Verordnung tritt auf den 1. Juli 2019 in Kraft. Sie war in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt und seit der Volksabstimmung vom 23. September 2018 parallel zur bisherigen Ergebnismeldung erprobt worden. Die Bestimmungen und Prozesse werden an der Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 zu ersten Mal angewandt, sofern an diesem Tag eine Volksabstimmung durchgeführt wird.

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