Besitz von wenig Cannabis bei Jugendlichen nicht strafbar
Die Drogen hatte der Jugendliche für den Eigengebrauch bei sich. Die Jugendanwaltschaft Winterthur sprach ihn mit einem Strafbefehl wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig. Sie verhängte einen Verweis.
Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Jugendlichen frei. Das Zürcher Obergericht bestätigte das Urteil. Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich zog den Fall ans Bundesgericht weiter.
Es brachte vor, der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, dass Vorbereitungshandlungen zum Cannabiskonsum bei Jugendlichen straffrei blieben.
Keine Beschränkung auf Erwachsene
Das Bundesgericht stützt jedoch den Entscheid der Vorinstanz, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervor geht. Es kommt zum Schluss, dass sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien des Gesetzgebungsprozesses entnehmen lasse, dass sich die Straflosigkeit bezüglich der Vorbereitungshandlungen für eine geringfügige Menge Cannabis zum Eigenkonsum auf Erwachsene beschränken solle.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Revision des BetmG von 2012. Damals legte der Gesetzgeber fest, dass weniger als 10 Gramm Cannabis als «geringfügige Menge» gilt und der Konsum von Cannabis bei Erwachsenen mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden kann.
Von diesem Ordnungsbussenverfahren ausgenommen ist hingegen der Konsum von Cannabis bei Jugendlichen. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass der Besitz einer geringfügigen Menge von Cannabis bei Jugendlichen nicht straffrei wäre, schreibt das Bundesgericht.
Auch wenn im BetmG der Jugendschutz eine grosse Rolle spiele, bedeute dies nicht eine strengere Bestrafung von Jugendlichen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine strengere Bestrafung der Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche vorgesehen.