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Für jugendliche Kiffer gilt das gleiche Gesetz wie für Erwachsene

Das Zürcher Obergericht hat einen 16-Jährigen freigesprochen, der mit 1,4 Gramm Marihuana erwischt worden war. Die Oberjugendanwaltschaft wollte den jungen Mann bestraft sehen.

29.06.2018 / 07:33 / von: abl/sda
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Der blosse Besitz von kleinen Mengen Cannabis ist nicht strafbar. (Bild: pixabay.com/StayRegular)

Der blosse Besitz von kleinen Mengen Cannabis ist nicht strafbar. (Bild: pixabay.com/StayRegular)

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1,4 Gramm Marihuana entsprächen einer «geringfügigen Menge», deren Besitz zum Eigenkonsum nicht strafbar sei, hält das Obergericht in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil fest. Bei Jugendlichen müsse das gleiche Gesetz angewendet werden wie bei Erwachsenen. Der blosse Besitz von kleinen Mengen Cannabis sei ausdrücklich nicht strafbar.

Dies hatte die Jugendanwaltschaft zuvor anders gesehen und deshalb gegen den Freispruch des Bezirksgerichts Winterthur vom Juni 2017 Berufung eingelegt. Es sei nie die Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass die Straflosigkeit für den Besitz von kleinen Mengen Cannabis auch für Jugendliche gelten soll.

Hintergrund der Uneinigkeit zwischen den Instanzen ist die kürzlich geänderte Strafpraxis vieler Kantone beim Cannabisbesitz. Sie stützen sich dabei auf ein Bundesgerichtsurteil vom September 2017. Darin hielt dieses fest, dass der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken - bis zu 10 Gramm - straflos ist.

Der Besitz von geringen Mengen Marihuana und Haschisch ist also im Grundsatz verboten, aber straffrei. Wer diese Drogen hingegen konsumiert oder mit ihnen handelt, kann bestraft werden.

Wenn man einen Jugendlichen bestrafe, weil er einen Zug von einem Joint nehme, den Kollegen aber straflos lasse, der bis zu 10 Gramm Cannabis für den späteren Konsum auf sich trage, verkomme das Ganze zur Farce, hatte die Jugendanwaltschaft ihre Berufung begründet. Die Praxis der Polizeikorps sei ausdrücklich nur für Erwachsene angepasst worden.

Dem widerspricht das Obergericht und verweist auf den Grundsatz «nulla poena sine lege», also dass eine Sanktion nur wegen einer Tat verhängt werden dürfe, die das Gesetz unter Strafe stellt.

Der blosse Besitz einer kleinen Menge Cannabis werde vom Gesetz - auch für minderjährige Personen - ausdrücklich als «nicht strafbar» bezeichnet. Die Argumentation der Oberjugendanwaltschaft ziele ins Leere und verstosse gegen das Legalitätsprinzip, schreibt das Obergericht. Es bestätigt deshalb das Urteil des Winterthurer Bezirksgerichts und spricht den 16-Jährigen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Jugendanwaltschaft hat den Entscheid bereits ans Bundesgericht weitergezogen.

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