Bund macht unzulässige Unterscheidung bei Lärmschutz in Opfikon ZH
Grundeigentümern im Norden als auch in umliegenden Gemeinden im Süden des Flughafens Zürich wurde im Rahmen des Schallschutzes die Möglichkeit gewährt, bei als Schlafzimmer genutzten Räumen Schalldämmlüfter oder automatische Fensterschliessmechanismen einzubauen. Damit soll verhindert werden, dass die Anwohner in den frühen Morgenstunden vom Fluglärm geweckt werden.
Diese Variante des Schutzes war im Schutzkonzept Süd Phase 2 für die Gebäude auf dem Gebiet der Gemeinde Opfikon nicht vorgesehen, wenn sie bereits über Schallschutzfenster verfügten.
In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dies gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstösst. Es hat eine Beschwerde von drei Privatpersonen und der Gemeine Opfikon in Bezug auf ihre Liegenschaften gutgeheissen.
Ungleiche Stichdaten
In seinem Urteil hält das Gericht fest, für die unterschiedliche Handhabe fehle es an einer sachlichen Grundlage. Da wie dort gehe es darum, Aufwachreaktionen in den frühen Morgenstunden zu vermeiden und gleichzeitig eine ausreichende Frischluftzufuhr zu gewährleisten.
Weiter wurde für die Gemeinde Opfikon als Voraussetzung für die Massnahme des sogenannten passiven Schallschutzes als Stichdatum der 1. Februar 1978 genommen, und nicht wie bei anderen Orten das Jahr 2011. Letzteres geht auf ein Urteil des Bundesgerichts zum vorübergehenden Betriebsreglement zurück, mit der die Einführung morgendlicher Südanflüge bestätigt wurde.
Auch hier sieht das Bundesverwaltungsgericht keine sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Es führt aus, die Ost- und Südanflüge in den Jahren 2001 und 2003 seien auf erzwungene Änderungen des Betriebsreglements des Flughafens Zürich zurückzuführen. Die Änderungen hätten eine erhebliche Umverteilung des Fluglärms zur Folge gehabt - unter anderem in den Süden des Flughafens. Die Einführung der Südanflüge habe die Gemeinden im Bereich der Anflugschneise grundsätzlich gleichermassen betroffen. (Urteil A-844/2021 vom 18.4.2023)