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Einheitliche Regulierung für Taxi- und Limousinendienste im Kanton Zürich

Einheitliche Regelungen für Taxi- und Limousinendienste werden im Kanton Zürich ab kommendem Jahr eingeführt. Das neue kantonale Gesetz sieht eine kantonale Bewilligung für Taxis, eine Meldepflicht für Limousinendienste sowie die Ausstattung von Limousinen mit Plaketten vor.

09.06.2023 / 13:39 / von: fzw
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Für die Fahrgäste ändert sich durch die neuen Regelungen nichts. (Bild: pixabay/wal_172619)

Für die Fahrgäste ändert sich durch die neuen Regelungen nichts. (Bild: pixabay/wal_172619)

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Eine einheitliche Regelung für Taxi- und Limousinendienste wird im Kanton Zürich ab Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten. Laut Nico Menzo, stellvertretender Kommunikationsbeauftragter der Volkswirtschaftsdirektion, sieht das neue kantonale Gesetz die Einführung einer kantonalen Bewilligung für Taxis vor und führt erstmals eine Meldepflicht für Limousinendienste ein. Darüber hinaus müssen Limousinen mit einer Plakette ausgestattet werden.

Für die Fahrgäste ändert sich durch die neuen Regelungen nichts, versichert Menzo. Die Umsetzung des Gesetzes liegt in der Verantwortung einer neuen Fachstelle im Amt für Mobilität. Der Regierung wurden hierfür 12 unbefristete Stellen und zwei befristete Stellen genehmigt.

Das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen wurde zu Beginn des Jahres 2020 vom Zürcher Stimmvolk angenommen. Eine Beschwerde gegen das Gesetz wurde vom Bundesgericht zurückgewiesen.

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Rudolf Näpflin
am 10.06.2023 um 16:03
Es wurde keine Einheitliche Regelung erlassen.Die zwei Erlasse werde im Vollzug zu vielen juristischen Streitereien führen wegen der nicht genauen Begriffs-Definierung im PTLG und der jetzt verpassten Chance es in der verabschiedenden Ausführungsverordnung PTLV nachzuholen. Weil die Begriffe wie Taxi bzw. Taxidienstleistung, Limousinen bzw. Limousinendienste, Anbieten, Vermittlung usw. nicht in Erlassen definiert worden sind, und keine objektiven Kriterien für Unterscheidung in den Erlassen zu erkennen ist wird es zu einer Ungleichbehandlung bzw. sogar zu einer Begünstigung von Marktteilnehmer bzw. einzelner Konkurrenten oder Konkurrenten-Gruppen gegen über den Anderen kommen die dadurch benachteiligt werden und dies ist gemäss diversen BG-Urteilen nicht rechtskonform und wird früher oder später erneut von den zuständigen Gerichten zu beurteilen sein.Inwieweit die Erlasse wegen fehlender Präzisierung und Gleichbehandlung beider Dienste im Zusammenhang mit dem Messmittelgesetz bzw. der Verordnung über Taxameter des EJPD verstossen werden die zuständigen Kantonalen- oder der Bundes- Vollzugsbehörden zu entscheiden haben.Wenn man einheitliche Regulierung haben wollte, hätte man auf den Begriff Limousinen verzichten können und wie es der Bund und die SECO macht auch diese Fahrzeuge (Mietwagen mit Chauffeur) gleichgestellt dem Taxigewerbe zuordnen können.