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Warnung vor «Weinlandschlumpf» kommt 47-Jährigen teuer zu stehen

«Ich bin der Weinlandschlumpf, wo stehe ich?» lautete der Name einer Facebook-Gruppe, in der vor Geschwindigkeitskontrollen im Zürcher Weinland gewarnt wurde. Das Obergericht bestätigte die Verurteilung eines 47-Jährigen, der in der Gruppe auf eine aktuelle Kontrolle hinwies.

01.03.2021 / 17:00 / von: sda/mma
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Der Mann warnte in einer Facebookgruppe vor einer laufenden Geschwindigkeitskontrolle im Zürcher Weinland. (Symbolbild: KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT)

Der Mann warnte in einer Facebookgruppe vor einer laufenden Geschwindigkeitskontrolle im Zürcher Weinland. (Symbolbild: KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT)

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«Herten - Ellikon an der Thur, extremer Wildwechsel beim Gebüsch rechts, kein Durchkommen mit mehr als 80», lautete der Eintrag des im Zürcher Weinland wohnhaften Beschuldigten vom 12. April 2016. Er warnte damit vor einer laufenden Geschwindigkeitskontrolle der Polizei an der Andelfingerstrasse in Ellikon an der Thur.

Das Obergericht hat für diese Art von Humor wenig Verständnis, wie aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil hervorgeht. Es bestätigte die Verurteilung des Mannes wegen vorsätzlicher Warnung vor Verkehrskontrollen.

Zur Busse von 200 Franken kommt eine Gerichtsgebühr von 1500 Franken hinzu. Weiterhin fällig sind Gebühren von insgesamt 1100 Franken für die Verfahren vor dem Bezirksgericht Andelfingen und dem Statthalteramt Bezirk Andelfingen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die erwähnte Facebook-Gruppe hatte zum Tatzeitpunkt über 1000 Mitglieder. Diese hatten somit die Möglichkeit, die aktuelle Radarwarnung zu sehen.

Nicht strafbar, weil in Deutschland verfasst

Der Verteidiger des Beschuldigten machte laut dem Urteil geltend, dass sich dieser in Deutschland befunden habe, als er den Facebook-Eintrag verfasst habe. Dort sei eine solche Warnung vor Radarkontrollen nicht strafbar, also könne man ihn dafür in der Schweiz nicht belangen.

Das Obergericht hielt es jedoch für irrelevant, ob der Eintrag nun tatsächlich in Deutschland oder der Schweiz abgeschickt wurde. Entscheidend sei, dass der Erfolg der Tat, also die Warnung vor einer laufenden Geschwindigkeitskontrolle, in der Schweiz eingetreten sei.

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