Pull down to refresh...
zurück

Zürcher Justiz muss bei Genugtuung für Brian Keller über die Bücher

Die von Brian Keller geforderte Genugtuung für rechtswidrige Haftbedingungen während 20 Tagen Einzelhaft im Jahr 2017 ist mit 50 Franken pro Tag zu tief angesetzt worden. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Das Zürcher Obergericht muss die Sache nun neu beurteilen.

09.08.2024 / 13:21 / von: sda/lsc
Seite drucken Kommentare
0
Es liege ein Verstoss gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung vor. (Bild: KEYSTONE/MICHAEL BUHOLZER)

Es liege ein Verstoss gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung vor. (Bild: KEYSTONE/MICHAEL BUHOLZER)

0
Schreiben Sie einen Kommentar

Die von Brian Keller geforderte Genugtuung für rechtswidrige Haftbedingungen während 20 Tagen Einzelhaft im Jahr 2017 ist mit 50 Franken pro Tag zu tief angesetzt worden. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Das Zürcher Obergericht muss die Sache nun neu beurteilen.

Konkret geht es um 20 Tage, die Keller in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses Pfäffikon verbrachte. Dorthin hatte man ihn wegen seines äusserst aggressiven Verhaltens und Drohungen gegen das Gefängnispersonal verlegt. Die Einzelhaft war aufgrund der Umstände grundsätzlich angemessen, hält das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil fest.

Das renitente Verhalten des Gefangenen habe das Gefängnispersonal vor grosse Schwierigkeiten gestellt. Dennoch seien die Behörden verpflichtet, alles Mögliche zu tun, um menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu gewährleisten. Die Möglichkeiten dazu hätten bestanden und die tatsächlichen Haftbedingungen liessen sich in verschiedener Hinsicht nicht rechtfertigen.

Insgesamt liege ein klarer Verstoss gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung vor. Daran ändere nichts, dass den Gefängnismitarbeitenden keine Absicht zur Demütigung oder zur Erniedrigung des Beschwerdeführers vorgeworfen werden könne.

Die Haftsituation sei zurückzuführen auf eine Überforderung im Umgang mit dem Inhaftierten und auf ungenügende Betriebsabläufe und eine ungenügende Gefängnisinfrastruktur.

Ständig mit Fussfesseln

Keller musste ständig Fussfesseln tragen, war nur mit einem sogenannten «Psychiatrie-Poncho» bekleidet und verfügte über keinerlei Mobiliar. Es fehlten ihm wochenweise Matratze, Decke, Hygieneartikel, Beschäftigungsmöglichkeiten und Hofgang.

Das Zürcher Obergericht hätte berücksichtigen müssen, dass mehrere Elemente zu beanstanden waren, schreibt das Bundesgericht. Es verweist auf einen seiner Entscheide, in dem es in einem Fall, wo lediglich ein Element der Haftbedingungen zu beanstanden war, eine Genugtuung von 50 Franken pro Tag als angemessen erachtete.

Keller habe zahlreiche unzulässige Einschränkungen hinnehmen müssen und dem sei zu wenig Rechnung getragen worden. Das bedeute aber nicht, dass Keller Anspruch auf die von ihm geforderten 40'000 Franken habe.

Beitrag erfassen

Keine Kommentare